Abhängigkeiten zum Brandschutzkonzept
Im folgenden soll auf wiederkehrende Abhängigkeiten und bei frühzeitigem Eingriff vermeidbare Schwierigkeiten bei der Umsetzung der Vorgaben aus dem Brandschutzkonzept hingewiesen werden.
Die Lüftungstechnik ist unmittelbar mit dem Brandschutzkonzept verzahnt. Leitungsführung, Brand- und Rauchabschnitte, Durchdringungen, Schächte, Baustoffe, Brandschutzklappen und anlagentechnische Steuerungen müssen so aufeinander abgestimmt werden, dass die Anforderungen aus Bauordnungsrecht und M-LüAR eingehalten werden.
Die M-LüAR gilt für Lüftungsanlagen nach § 41 MBO und verweist für Bauprodukte und Bauarten zusätzlich auf die jeweils geltenden Technischen Baubestimmungen.
Gerade bei Lüftungsanlagen, die Teil eines genehmigungspflichtigen Bauvorhabens sind oder nach Landesrecht prüfpflichtig werden, sollte ein Lüftungssachverständiger frühzeitig eingebunden werden — idealerweise vor der baurechtlichen Prüfung des Brandschutzkonzepts.
Warum ist das so wichtig?
Wird ein Brandschutzkonzept ohne frühzeitige Einbindung eines Lüftungsplaners oder Lüftungssachverständigen erstellt und bereits baurechtlich geprüft, können Anforderungen an Lüftungs- und Entrauchungsanlagen festgelegt werden, die technisch nur eingeschränkt, nur mit hohem Mehraufwand oder gar nicht sinnvoll umsetzbar sind.
Häufig betroffen sind schwer umsetzbare Leitungsführungen, zu geringe Schachtgrößen, und Entrauchungsquerschnitte, ungünstige Nachströmöffnungen sowie die Einbindung der Ansteuerung der sicherheitstechnischen Anlagen.
Die Folge sind aufwändige Umplanungen, unnötige Nachtragsrisiken, nachträgliche Abstimmungen mit Prüfern und Behörden sowie höhere Kosten und Terminrisiken.
Eine frühzeitige Einbindung von Fachplanung und Prüfsachverständigen ist elementar um technisch realisierbare und genehmigungsfähige Lösungen von Anfang an im Brandschutzkonzept zu verankern.
Relevante Normen und Verordnungen
- Landesbauordnung des jeweiligen Bundeslands; als fachliche Referenz die Musterbauordnung (MBO), insbesondere § 41 Lüftungsanlagen und § 40 Leitungsanlagen, Installationsschächte und -kanäle.
- Landes-Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen (VV TB); als Muster die MVV TB
- Muster-Richtlinie über brandschutztechnische Anforderungen an Lüftungsanlagen (M-LüAR), Fassung 29.09.2005, zuletzt geändert durch Beschluss vom 03.09.2020
- Landes-Prüfverordnung für technische Anlagen; als Mustersystematik MPrüfVO / M-PPVO, insbesondere für die Fachrichtungen Lüftungsanlagen, Rauchabzugsanlagen und Druckbelüftungsanlagen
- DIN 1946-6; 2019-12 für Lüftung von Wohnungen
- DIN 18017-3;2022-05 für Bäder und Toilettenräume ohne Außenfenster
- DIN EN 15650 für Brandschutzklappen; mit Verweis auf die Prüfungen nach EN 1366-2 und die Klassifizierung nach EN 13501-3
- DIN EN 13501-3;2025-10 für die brandschutztechnische Klassifizierung von feuerwiderstandsfähigen Leitungen und Brandschutzklappen
- EN 1366-1 für die Prüfung von feuerwiderstandsfähigen Lüftungsleitungen
- Je nach Nutzung kommen Sonderbauvorschriften hinzu, etwa für Garagen (GarVO, GaVO oder GaStellV). Die Muster-Garagenverordnung enthält eigene Lüftungsanforderungen für geschlossene Mittel- und Großgaragen. Viele Bundesländer haben die Muster-Garagenverordnung der ARGEBAU übernommen oder wie z.B. Berlin durch eigene Verordnungen ersetzt (Anlagen-Prüfverordnung-AnlPrüfVO)