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Abwärmenutzung in Rechenzentren nach EnEfG

Die Nutzung von Abwärme gewinnt für Rechenzentren zunehmend an Bedeutung. Das Energieeffizienzgesetz (EnEfG) schreibt für neue Rechenzentren Mindestanteile an nutzbarer Abwärme vor und erhöht damit die Anforderungen an Planung und Betrieb.
Im Rahmen der Abwärmenutzungsplanung wird die verfügbare Wärmemenge quantifiziert, geeignete Temperaturniveaus bewertet und die technische Integration in interne oder externe Wärmenetze untersucht. 

Ergänzend erfolgt die Berechnung des Energy Reuse Factor (ERF).
Abwärmenutzung verbessert nicht nur die regulatorische Compliance, sondern kann auch die Gesamtenergieeffizienz und Wirtschaftlichkeit von Rechenzentren signifikant steigern.







§ 11 EnEfG („Klimaneutrale Rechenzentren“)

§ 11 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 EnEfG

„(2) Rechenzentren, die ab dem 1. Juli 2026 den Betrieb aufnehmen, sind so zu errichten und zu betreiben, dass sie […] 2. einen Anteil an wiederverwendeter Energie nach DIN EN 50600-4-6, Ausgabe November 2020 von mindestens 10 Prozent aufweisen; Rechenzentren, die ab dem 1. Juli 2027 den Betrieb aufnehmen, müssen einen geplanten Anteil an wiederverwendeter Energie von mindestens 15 Prozent aufweisen; Rechenzentren, die ab dem 1. Juli 2028 den Betrieb aufnehmen, müssen einen geplanten Anteil an wiederverwendeter Energie von mindestens 20 Prozent aufweisen. Die Anforderungen nach Satz 1 sind spätestens zwei Jahre nach Inbetriebnahme im Jahresdurchschnitt dauerhaft zu erreichen.“


§ 11 Abs. 4 EnEfG i. V. m. § 16 Abs. 1 und 2 EnEfG

„(1) Unternehmen sind verpflichtet, die in ihrem Unternehmen entstehende Abwärme nach dem Stand der Technik zu vermeiden und die anfallende Abwärme auf den Anteil der technisch unvermeidbaren Abwärme zu reduzieren, soweit dies möglich und zumutbar ist.“
„(2) Unternehmen haben die anfallende Abwärme durch Maßnahmen und Techniken zur Energieeinsparung durch Abwärmenutzung wiederzuverwenden, soweit dies möglich und zumutbar ist.“


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